Kinderlandparks

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwischen der Firma ESF Emsland Spiel- und Freizeitgeräte GmbH & Co. KG, Geeste, nachfolgend Auftragnehmer/Verkäufer (AN) genannt, und dem Auftraggeber/Käufer (AG) gelten die folgenden AGB als vereinbart:

1. Allgemeines, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich die nachstehenden AGB für alle Verträge, die der AN mit dem AG abschließt. Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn diese durch den AN ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

1.2. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des AG wird widersprochen; sie werden nur wirksam, wenn der AN diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

1.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, ausgenommen das UN-Kaufrecht.

1.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Der AN und der AG sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

1.5. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des AN, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist.

1.6. Gerichtsstand ist, sofern der AG Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (im Folgenden einheitlich als Unternehmer bezeichnet), der für den Sitz des AN zuständige Gerichtsort. Der AN ist in diesem Fall auch berechtigt, vor einem Gericht Klage einzureichen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des AG zuständig ist.

1.7. Sofern diese AGB oder der Vertrag die Schriftform vorsieht, kann hiervon auch nur schriftlich abgewichen werden.

2. Verträge und Leistungen

2.1. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des AN maßgebend. Alle zusätzlichen Vereinbarungen - auch solche mit unseren Vertretern und/oder Händlern oder ähnlichen Organisationen - haben nur dann Gültigkeit, wenn diese vom AN schriftlich bestätigt sind. Werden Aufträge unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit die Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Verwendbarkeit auftreten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preise gelten in EUR ab Herstellerwerk, zuzüglich Frachtkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Für Lieferungen außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich Vorkasse verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Lieferungen außerhalb dieser Grenzen gelten gesonderte Transportkostenregelungen.

3.3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart sind Zahlungen in bar oder per Überweisung - ohne jeden Abzug - sofort nach Rechnungszugang zu leisten. Sofern zwischen AN und AG bei einem Werkvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist, ist der Werklohn abweichend von § 16 Absatz 3 Nr. 1 VOB/B mit der Abnahme fällig. Frachtführer, sonstige Lieferanten oder Mitarbeiter des AN sind ohne schriftliche Vollmacht nicht geldempfangsberechtigt.

3.4. Ist der AG Unternehmer sind Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenforderungen ausgeschlossen. Gegenforderungen berechtigen den AG nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG, der Verbraucher ist, nur dann zu, soweit der Grund des Zurückbehaltungsrechtes auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Datenspeicherung

4.1. Der AN ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern und durch vom AN beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

5. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung, Lieferfristen, Höhere Gewalt

5.1. Der AG trägt das Transportrisiko, wenn auf seine Veranlassung die Vertragsgegenstände von einem anderen Ort als dem Sitz des AN versendet werden sollen. Dies gilt auch, wenn der AN eigene Transportmittel einsetzt. Versandweg und Beförderungsart trifft der AN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei der AN und seine Erfüllungsgehilfen für ungenügende Sorgfalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Auf Verlangen wird die Ware zu Lasten des AG transportversichert.

5.2. Die Verladung und Verpackung wird gesondert berechnet; sofern der AG Unternehmer ist, wird die Verpackung nicht zurückgenommen.

5.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.4. Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang sämtlicher für die Ausführung des Auftrages benötigter Unterlagen, Informationen usw. sowie Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des AG. Bei späteren, die Lieferzeit bestimmenden Abänderungen der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Die Lieferfrist verlängert sich im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Arbeitsniederlegung und/oder Aussperrung, sowie beim Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des AN liegen. Auch vom AG veranlasste Änderungen an der zu liefernden Ware vor Auslieferung führen zu angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Bei Lieferung bis Bau-/Verwendungsstelle ist der AG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abladestelle über eine Straße/einen hinreichend befestigten Weg durch einen 40-Tonnen-LKW zu erreichen ist. Ist eine gesicherte Zufahrt nicht möglich, gilt Ziffer

5.5., es sei denn der AG weist den Transporteur an, die Ware in unmittelbarer Nähe zur Abladestelle zu entladen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist in der Preisstellung nur eine Abladestelle enthalten. Beinhaltet der Auftrag auch die Montage der zu liefernden Gegenstände, so obliegt es dem AG, einen ordnungsgemäßen Zustand des Platzes für eine ungehinderte und zügige Montage zu gewährleisten. Ist dies zum vorgesehenen Montagetermin nicht gewährleistet, so hat er unverzüglich den AN hiervon in Kenntnis zu setzen. 5.5. Pflichtwidrig nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des AG und wird ihm als geliefert in Rechnung gestellt. Lagergelder usw. gehen zu seinen Lasten.

5.6. Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, wenn der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, oder andere vom AN nicht zu vertretende und außerhalb seines Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den AN für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Dauern die Ereignisse länger als sechs Wochen, so ist der AN bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine erbrachte Gegenleistung des AG wird erstattet, sofern keine Aufrechnung mit anderen offenen Forderungen erfolgt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-/Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-/Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

6. Abnahmefrist

6.1. Hat der AG innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht es dem AN frei, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der AG in Verzug befand und der AN eine angemessene Frist zur Durchführung der Abrufung oder Abnahme gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der AG ein Unternehmer, behält sich der AN das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zwischen AN und AG begleichen sind.

7.2. Wird gelieferte, aber noch im Eigentum des AG befindliche Ware zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den AN. Bei Verarbeitung mit nicht dem AN gehörender Ware erwirbt der AN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Lieferung.

7.3. Wird Vorbehaltsware durch den AG veräußert, so tritt der AG schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den AN ab. Dies gilt nur, wenn der AG kein Verbraucher ist. Der AN nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des AN, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des AN an dem Miteigentum entspricht. Der AG ist zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er nicht gegenüber dem AN in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dieses der Fall ist, ist der AG berechtigt, die weitere Veräußerungs- und Einziehungsbefugnis zu widerrufen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, dem AN alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welchen Kunden des AG der AN Forderungen aufgrund der erfolgten Abtretung geltend machen kann.

7.4. Wird die Vorbehaltsware durch den AG als Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut und verliert der AN hierdurch das Eigentum an der Vorbehaltsware, so tritt der AG schon jetzt die gegen den Dritten bestehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek ab. Dies gilt nur, wenn der AG kein Verbraucher ist. Der AN nimmt die Abtretung an.

7.5. Der AG ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt

7.6. Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen um mehr als fünfzig (50) Prozent, ist der AN auf Verlangen des AG so lange zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des AN verpflichtet, bis der Wert der Sicherheiten unterhalb des Betrages von 150 % der gesicherten Forderung liegt.

7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG den AN unverzüglich zu unterrichten. Dem AN sind sämtliche Unterlagen zu überlassen, die erforderlich sind, um gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel einzulegen.

7.8. Das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einzug der abgetretenen Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7.9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig Rücktritt vom Vertrag.

8. Urheberrechte

8.1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen wie auch an dem AG überlassenen Datenträger und Dateien behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem AN zugänglich gemacht werden. Entwürfe, Zeichnungen oder anderen Unterlagen wie auch dem AG überlassene Datenträger und Dateien sind auf Verlangen herauszugeben bzw. zu löschen. Der AG hat auf Anforderung des AN das Löschen von Dateien schriftliche zu bestätigen.

9. Materialeigenschaften, Wartung, Pflege und Reinigung

9.1. Materialeigenschaften unterliegen natürlichen bzw. physikalischen und chemischen Prozessen. Soweit nicht ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart sind Muster, Proben, Analysedaten, Ergiebigkeitsauskünfte und sonstige Angaben unverbindlich. Naturstein-/Holzproben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe und Gewicht. Eine Gewähr dafür, dass die Lieferung entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustern erfolgt, wird nicht übernommen. Bei Lieferung von Naturprodukten sind Abweichungen und Verschiedenartigkeiten in Farbe, Struktur sowie Flecken und Adern etc. materialbedingt möglich. Im Laufe der Zeit nach Einbau oder bei Lagerung können farbliche Veränderungen auftreten. Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten die Maß-, Gewichts-, und Qualitätsbedingungen der jeweils gültigen DIN, insofern Abweichungen nicht vereinbart worden sind. Auf die Pflichten des AG zur regelmäßigen Überprüfung, Wartung, Pflege und Reinigung wird ausdrücklich hingewiesen. Nähere Angaben enthalten unsere allgemeinen bei Auslieferung dem AG ausgehändigten Wartungsbedingungen, die vom AG zu beachten sind.

10. Gewährleistung, Haftung

10.1. Ist der AG Verbraucher, sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware oder Beendigung der Leistung des AN anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, sind Ansprüche aufgrund von Gewährleistung hinsichtlich der nicht angezeigten Mängel ausgeschlossen. Für Unternehmer bleibt § 377 HGB unberührt.

10.2. Bei berechtigten Sachmängelrügen ist der AN berechtigt, dem AG zunächst eine Minderung des Kaufpreises anzubieten. Wenn der AG dieses ablehnt, ist der AN zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insb. Folgeschäden), haftet der AN, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der AN auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

10.3. Mängel-/Haftungsansprüche bei Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben in allen Fällen die Haftung wegen Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Es gilt insoweit die gesetzliche Verjährungsfrist. Das Gleiche gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruht.